Über uns

Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Rasse in Deutschland -

ein Zusammenschluss von Züchtern, die dem VDH / FCI angeschlossen sind.

 

Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

a)     Der Verein führt den Namen  WESTIE-FÖRDERVEREIN e.V.

b)     Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.

c)      Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB

d)     Der Verein ist ein eigenständiges Steuersubjekt nach der Abgabenordnung (AO)

e)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist nach § 55 AO selbstlos tätig, d.h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder. 

§2 Zweck und Aufgabe 

a)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der Rasse West Highland White Terrier durch die Unterstützung der Arbeit von Züchtern und Liebhabern dieser Rasse im Rahmen der Zuchtbestimmungen des nationalen, vom VDH anerkannten Rasseverbands (z.B. durch die Organisation von Treffen, die Herausgabe einer Vereinszeitschrift). Die Zucht selbst bleibt ausschließlich Aufgabe des Klub für Terrier e.V. von 1894 bzw. der Zuchtbuchführenden Hauptvereine.

b)     Es sollen die guten Anlagen der Rasse gefördert, Krankheiten bekämpft, über die Rasse informiert und ihr Bekanntheitsgrad gesteigert werden.

c)      Es erfolgt darüber hinaus eine Beratung in allen diese Rasse betreffenden kynologischen Fragen.

d)     Als eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Rasse WHWT soll in allen die Rasse betreffenden Fragen eine Zusammenarbeit mit dem Klub für Terrier e.V. von 1894 angestrebt werden. 

§3 Mittel und Verwendung 

a)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b)     Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von  12,- €/ Jahr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist Jährlich bis zum 31. Januar zu entrichten.

c)      Wird ein Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Januar eines Jahres nicht gezahlt, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

d)     Der Verein bezieht seine Mittel aus Informationsveranstaltungen, der Organisation von Rassetreffen, der Herausgabe einer Rasse-Zeitschrift etc. oder Spenden. 

§4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung 

§5 Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 5 Personen: 

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)      dem Kassenführer

d)     dem Schriftführer

e)     dem Beisitzer 

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und ist für die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten 

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann über die Verwendung von Mitteln bis zu einer Höhe von 500,- € direkt beschließen. Es ist ein Protokoll über die Beschluss-Sitzung anzufertigen. 

Der bei der Vereinsgründung gewählte Vorstand bleibt für die Dauer von einem Jahr im Amt. Jeder weitere Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren in sein Amt gewählt. 

§6 Haftung 

Der Vorstand muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. Die Haftung der Vorstands-mitglieder  für Tätigkeiten, die sie in Ausführung ihres Amtes ausüben, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand kann den Verein in allen ihn betreffenden Angelegenheiten vertreten, insbesondere auch in Rechtsangelegenheiten, welche nur den Verein angehen. 

Soweit Vorstandsmitglieder durch Ausübung ihres Amtes Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt sind, die nicht durch Sozialversicherungsträger und Versicherungen oder andere Dritte gedeckt sind, stellt sie der Verein hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs frei. 

Der Freistellungsanspruch ist der Höhe nach auf das Gesamtvermögen des Vereins beschränkt. 

§7 Mitgliedschaft 

a)     die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein steht allen Mitgliedern eines Rasseverbandes für West Highland White Terrier offen, der national vom VDH/ KfT und international vom FCI anerkannt ist.

b)    natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglieder eines unter §7 a) genannten Verbandes sind, können fördernde Mitglieder werden, sofern Sie nicht Mitglieder einer Kynologischen Vereinigung ausserhalb der FCI/ VDH/KFT sind.

c)    Wahl- und stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.

d)     Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Erfüllung der Voraussetzung nach §7 a) ist mit dem Antrag nachzuweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

e)     Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Jahres. Der Wegfall der Voraussetzungen nach §7 a) ist von dem betreffenden ordentlichen Mitglied unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es ist dann nur eine Fortführung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied nach §7 b) möglich. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrags.

f)        Die Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich nach den Bestimmungen für fördernde Mitgliedern.

 §8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen (Die erste Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung erfolgt ein Jahr nach der Gründungsversammlung). Alle Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 

Termin, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann nur über Thematiken beschließen, die in der Tagesordnung genannt wurden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a)     Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer.

b)     Entlastung des Vorstandes

c)      Wahl des ersten Vorsitzenden

d)     Wahl des zweiten Vorsitzenden

e)     Wahl des Kassenführers

f)        Wahl der Kassenprüfer

g)   Entscheidung über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedsbeitrags

h)      Verwendung der Mittel sofern diese über den Betrag von      € hinausgehen.

i)        Beschlüsse zu Veranstaltungen

j)        Beschlüsse zu Satzungsänderungen

Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die Protokolle der Mitgliederversammlung und übernimmt damit deren Richtigkeit nach § 58 Nr. 4 BGB.

Nach Abschluss der Mitgliederversammlung sind die Versammlungsunterlagen (Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigungen und Wahlunterlagen) durch den Schriftführer zu archivieren. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand des Vereins mit einer 3/5 Mehrheit oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder des Vereins dies mit schriftlichem Antrag verlangen. 

§9 Wahlrecht/ Stimmrecht 

Wahl- und stimmberechtigt: sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß §7 a). Als Legitimation ist der Wahlberechtigungsschein vorzulegen, der den berechtigten ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt wird. 

Alle übrigen Mitglieder haben ein Rederecht aber kein Stimmrecht. 

§10 Wählbarkeit 

In die Ämter des Vorstandes kann jedes ordentliche Mitglied nach §7 a) gewählt werden, sofern es seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

§ 11 Rechnungslegung 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung erfolgt durch eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und ist nach Erstellung vom ersten Vorsitzenden für die Richtigkeit zu unterzeichnen. 

§12 Kassenprüfung 

Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Der erste Kassenprüfer wird für die Dauer von einem Jahr gewählt, der stellvertretende Kassenprüfer wird für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf eines Jahres rückt der stellvertretende Kassenprüfer zum 1. Kassenprüfer auf und die Mitgliederversammlung wählt einen neuen stellvertretenden Kassenprüfer. 

§13 Auflösung des Vereins 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden. Die Zuwendung erfolgt im Falle der Auflösung in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt.


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