Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Rasse
in Deutschland -
ein Zusammenschluss von Züchtern, die dem VDH / FCI angeschlossen sind.
Satzung
§1 Name, Sitz und Rechtsform des
Vereins
a)
Der Verein führt den Namen WESTIE-FÖRDERVEREIN e.V.
b)
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
c)
Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB
d)
Der Verein ist ein eigenständiges Steuersubjekt nach der Abgabenordnung
(AO)
e)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist nach § 55 AO selbstlos tätig, d.h. er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.
§2 Zweck und Aufgabe
a)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der Rasse West
Highland White Terrier durch die Unterstützung der Arbeit von Züchtern und
Liebhabern dieser Rasse im Rahmen der Zuchtbestimmungen des nationalen, vom VDH
anerkannten Rasseverbands (z.B. durch die Organisation von Treffen, die
Herausgabe einer Vereinszeitschrift). Die Zucht selbst bleibt ausschließlich
Aufgabe des Klub für Terrier e.V. von 1894 bzw. der
Zuchtbuchführenden Hauptvereine.
b)
Es sollen die guten Anlagen der Rasse gefördert, Krankheiten bekämpft,
über die Rasse informiert und ihr Bekanntheitsgrad gesteigert werden.
c)
Es erfolgt darüber hinaus eine Beratung in allen diese Rasse
betreffenden kynologischen Fragen.
d)
Als eine Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Rasse WHWT soll in allen
die Rasse betreffenden Fragen eine Zusammenarbeit mit dem Klub für Terrier e.V.
von 1894 angestrebt werden.
§3 Mittel und Verwendung
a)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
b)
Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12,- €/ Jahr erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag ist Jährlich bis zum 31. Januar zu entrichten.
c)
Wird ein Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Januar eines Jahres nicht gezahlt,
ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
d)
Der Verein bezieht seine Mittel aus Informationsveranstaltungen, der
Organisation von Rassetreffen, der Herausgabe einer Rasse-Zeitschrift etc. oder
Spenden.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Kassenführer
d)
dem Schriftführer
e)
dem Beisitzer
Alle Ämter
sind ehrenamtlich. Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung und ist für
die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
vertreten
Der Vorstand
ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Der Vorstand
kann über die Verwendung von Mitteln bis zu einer Höhe von 500,- € direkt
beschließen. Es ist ein Protokoll über die Beschluss-Sitzung anzufertigen.
Der bei der
Vereinsgründung gewählte Vorstand bleibt für die Dauer von einem Jahr im Amt.
Jeder weitere Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren in sein Amt gewählt.
§6 Haftung
Der Vorstand
muss bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. Die Haftung der
Vorstands-mitglieder für Tätigkeiten, die sie in Ausführung ihres Amtes
ausüben, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Bei
Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen
Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand kann den Verein in allen
ihn betreffenden Angelegenheiten vertreten, insbesondere auch in
Rechtsangelegenheiten, welche nur den Verein angehen.
Soweit
Vorstandsmitglieder durch Ausübung ihres Amtes Ersatzansprüchen Dritter
ausgesetzt sind, die nicht durch Sozialversicherungsträger und Versicherungen
oder andere Dritte gedeckt sind, stellt sie der Verein hinsichtlich des
verbleibenden Anspruchs frei.
Der
Freistellungsanspruch ist der Höhe nach auf das Gesamtvermögen des Vereins
beschränkt.
§7 Mitgliedschaft
a)
die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein steht allen Mitgliedern
eines Rasseverbandes für West Highland White Terrier offen, der national vom
VDH/ KfT und international vom FCI anerkannt ist.
b) natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglieder eines unter §7
a) genannten Verbandes sind, können fördernde Mitglieder werden, sofern Sie
nicht Mitglieder einer Kynologischen Vereinigung ausserhalb der FCI/ VDH/KFT
sind.
c) Wahl- und stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
d)
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Erfüllung
der Voraussetzung nach §7 a) ist mit dem Antrag nachzuweisen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
e)
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch Ausschluss
oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Jahres. Der Wegfall
der Voraussetzungen nach §7 a) ist von dem betreffenden ordentlichen Mitglied
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es ist dann nur eine Fortführung der
Mitgliedschaft als förderndes Mitglied nach §7 b) möglich. Hierzu bedarf es
eines gesonderten Antrags.
f)
Die Aufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitglieds richtet sich nach
den Bestimmungen für fördernde Mitgliedern.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich
einberufen (Die erste Mitgliederversammlung nach der Gründungsversammlung
erfolgt ein Jahr nach der Gründungsversammlung). Alle Mitglieder des Vereins können
an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Termin, Ort
und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Durchführung
schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann nur über Thematiken
beschließen, die in der Tagesordnung genannt wurden. Die Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes sowie den Bericht
der Kassenprüfer.
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl des ersten Vorsitzenden
d)
Wahl des zweiten Vorsitzenden
e)
Wahl des Kassenführers
f)
Wahl der Kassenprüfer
g)
Entscheidung über die Erhebung und die Höhe des Mitgliedsbeitrags
h)
Verwendung der Mittel sofern diese über den Betrag von
€ hinausgehen.
i)
Beschlüsse zu Veranstaltungen
j)
Beschlüsse zu Satzungsänderungen
Der 1.
Vorsitzende unterzeichnet die Protokolle der Mitgliederversammlung und übernimmt
damit deren Richtigkeit nach § 58 Nr. 4 BGB.
Nach
Abschluss der Mitgliederversammlung sind die Versammlungsunterlagen
(Anwesenheitsliste, Protokoll, Nachweis der Stimmberechtigungen und
Wahlunterlagen) durch den Schriftführer zu archivieren.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand des Vereins mit
einer 3/5 Mehrheit oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten ordentlichen
Mitglieder des Vereins dies mit schriftlichem Antrag verlangen.
§9 Wahlrecht/ Stimmrecht
Wahl- und
stimmberechtigt: sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß §7 a). Als
Legitimation ist der Wahlberechtigungsschein vorzulegen, der den berechtigten
ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt
wird.
Alle übrigen
Mitglieder haben ein Rederecht aber kein Stimmrecht.
§10 Wählbarkeit
In die Ämter
des Vorstandes kann jedes ordentliche Mitglied nach §7 a) gewählt werden,
sofern es seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 11
Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung erfolgt durch eine
Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung und ist nach Erstellung vom ersten Vorsitzenden
für die Richtigkeit zu unterzeichnen.
§12
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung
hat jährlich zu erfolgen.
Von der
Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Der erste Kassenprüfer
wird für die Dauer von einem Jahr gewählt, der stellvertretende Kassenprüfer
wird für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf eines Jahres rückt
der stellvertretende Kassenprüfer zum 1. Kassenprüfer auf und die
Mitgliederversammlung wählt einen neuen stellvertretenden Kassenprüfer.
§13 Auflösung
des Vereins
Bei der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Satzungszweckes zu verwenden. Die
Zuwendung erfolgt im Falle der Auflösung in Absprache mit dem zuständigen
Finanzamt.
